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Kosten

Falls Sie über eine Arbeitsrechtsschutzversicherung verfügen, bemühe ich mich für Sie um die Einholung der Deckungszusage. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Versicherungsfalles (Rechtsverstoß) und der Ablauf der dreimonatigen Wartezeit zum Zeitpunkt des erstmaligen Rechtsverstoßes. Die Beratung in Vertragsangelegenheiten (z. B. Arbeitsvertragsprüfung, Abschluss eines Aufhebungs- oder ATZ-Vertrages) ist kein Versicherungsfall und ist in den Standardverträgen nicht versichert, sondern nur, wenn dies zusätzlich abgeschlossen wurde. Für eine sogenannte Erstberatung von Privatmandanten beträgt die pauschale Gebühr € 226,10 inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Gebühr wird im Falle einer über die Erstberatung hinausgehenden außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit auf die dann anfallenden Gebühren angerechnet. Die dann entstehenden Gebühren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Höhe der Gebühren hängt von der Höhe des Gegenstands-wertes der jeweiligen Angelegenheit ab. Dieser beträgt z. B. bei einer Kündigung drei Bruttomonatsgehälter. Achtung, in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten muss jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit und für die I. Instanz auch dann selbst tragen, wenn sie vollständig gewinnt. Falls keine Rechtsschutzversicherung eintritt, müssen Sie also in diesen Fällen meine Kosten auch dann tragen, wenn Sie Im Recht sind und gewinnen! Als Ausgleich können die Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen, als berufsbedingte Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

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